Gemeinsam genutzter Garten- Was der Mieter darf und was nicht
Bei vielen Mehrfamilienhäusern ist ein Gartengrundstück hinterm Haus vorhanden.
Aber wer darf den Garten nutzen und zu welchen Bedingungen?
Bei gemeinschaftlicher Nutzung des Gartens müssen sich die Mieter untereinander Absprechen wer welchen Grünanteil bewirtschaftet. Dies kann in Kooperation mit der Hausverwaltung in der Hausordnung festgelegt werden. Es kann ebenfalls festgelegt werden, dass die gesamte Gartenfläche von allen Mietern gestaltet werden kann.
Die Kosten für das Mähen des Rasens oder der Beseitigung von Unkraut kann der Vermieter auf die Mieter umlegen. Ebenso die Kosten für Bewässerung der Außenanlage in den Sommermonaten. In manchen Gebäuden hat der Erdgeschoßmieter die Gartenfläche mitgemietet. In diesem Fall muss sich der Mieter um die Instandhaltung der Außenanlage kümmern. Welche Regelung in Ihrem Haus zutrifft können Sie bei uns Erfragen.
Zieht der Mieter aus, so ist die Außenanlage wieder in den Ursprungs-Zustand zurückzuversetzen. Dies kann auch bedeuten, dass ein selbst angelegter Teich zugeschüttet werden muss oder Spielgeräte abgebaut werden müssen.
Sollten Sie in einem gemeinschaftlich oder privat genutzten Garten derartige Umbauten oder Umgestaltungen planen, dann sprechen Sie bitte im Vorfeld mit uns. Wir finden hier sicherlich eine Lösung.
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